Nordgas

Information für Mieter und Vermieter

Seit Jahresbeginn 2015 müssen Vermieter/innen die mitvermietete Heiztherme auf eigene Kosten reparieren oder austauschen, wenn diese nicht mehr funktioniert.

Regelung gilt auch für mitvermietete Einzelöfen, Frostwächter, Heizstrahler im Bad und andere „Wärmebereitungsgeräte“, zum Beispiel den Warmwasserboiler.


Zur Zahlung verpflichtet ist der Vermieter nur dann, wenn die Wärmeversorgungsanlage(Kombitherme, Durchlauferhitzer, etc.) schon mitvermietet wurde.

Wurde auf eigenen Wunsch eine Wärmeversorgungsanlage verbaut, ist er nach wie vor selbst für die Reparatur oder den Austausch der Therme verantwortlich.


Regelmäßige Wartung ist Pflicht!


Der Mieter ist wie bisher zur Wartung der Therme verpflichtet. Kommt ein Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, kann sich der Vermieter weigern, die gesamten Kosten der Reparatur zu übernehmen. Er muss jedoch beweisen, dass die fehlende Wartung den Defekt verursacht hat. Selbst wenn das der Fall ist, haftet der Mieter aber nur für das dadurch entstandene Schadensausmaß.


Wie soll sich ein Mieter verhalten, wenn bei der Thermenwartung ein Schaden an der Therme offensichtlich wird?


Man sollte das Service ganz normal (erst mal ohne Reparatur) beenden und sich vom Servicemann eine schriftliche Bestätigung(Service-Rechnung) über den von ihm festgestellten Schaden geben lassen. Dann sollte man den Vermieter/die Hausverwaltung schriftlich vom Schaden informieren und die zeitnahe (in angemessener Frist) Behebung des Thermenschadens verlangen.


Grundsätzlich ist es ratsam, das Service außerhalb der Heizperiode durchzuführen, damit Sie nicht unter Druck kommen, wenn Reparaturbedarf entsteht.



Wartungsintervalle entnehmen Sie bitte der Bedienungsanleitung, üblicherweise 1 Jahr.